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BGB § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

BGB § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

[ Auszug: Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach de ... ]